Was unsere Kunden über uns sagen:

Wir haben mit Hilfe des Immobilienbüros re-d – realestate-dreams in Barcelona unsere Immobilie in Spanien verkauft und waren mit den Leistungen äußerst zufrieden. Wir sprechen nicht spanisch, die Erbschaft der Immobilie musste zuerst beim spanischen Notar geregelt werden, wir hatten keine Steuer-Nummer, kannten die spanischen Gesetze nicht. Man übernahm für uns die Abmeldung der Immobilie bei den Ämtern und den Versorgerunternehmen, die Kontenauflösung bei den Banken, unterstützte uns bei der Beantragung der Steuernummer beim Konsulat und bei der Suche nach geeigneten Übersetzungsbüros. Wir standen ständig in Kontakt und konnten uns jederzeit mit allen Fragen an das Maklerbüro wenden. Ohne die qualifizierte und zeitaufwändige Unterstützung durch Frau Bayne hätten wir diesen schwierigen Verkauf nicht bewältigen können. (Annette Brill, 2013)

Meine Erfahrung mit dem Service von re-d realestate-dreams beim Kauf meiner Wohnung in Barcelona war total zufriedenstellend. Schon während der ersten Phase des Suchens und Findens der Wohnung fühlte ich mich gut begleitet durch ihren freundlichen Umgang und den sorgfältigen Blick aufs Details. Sie haben sich alle meine Anforderungen gemerkt und ihr fleissiges Team hat mir fortwährend ein breites Angebot geschickt. Ihre langjährige Erfahrung im Sektor zusammen mit der Nutzung der neuesten Technologien sorgt für einen sehr effektiven und absolut empfehlenswerten Service. (Judy Adkins, 2015)

Wir sind sehr sehr sehr zufrieden mit Ihrem und Peters Service und Betreuung. Sehr unkompliziert und schnell. Fragen werden prompt beantwortet und es wird einem weitergeholfen. Sehr sympathisch auch die Hilfe für Handwerker etc.. sehr gute Nachbetreuung, wo wir sehr froh darum sind. (Simone Donauer, 2017)

Wir waren im besonderen dankbar dafür dass uns Immobilien gezeigt wurden die unserem Geschmack und unseren individuellen Bedürfnissen gerecht wurden und nicht nur Standardhäuser die mehr Provision für die Agentur einbringen. Auch wenn die meisten Käufer ein modernes Haus nahe dem Strand mit Pool bevorzugen, hat Anne uns genau zugehört und Dank ihr haben wir ein charmantes 120 Jahre altes Dorfhaus gekauft das wir ganz einfach lieben (Denis Broun, 2015)

Ich habe mich von Fr. Bayne sehr gut beraten gefuehlt. Sie war immer ansprechbar und fachlich kompetent. (Gisa Kohler, 2017)

Wir sind sehr zufrieden mit Ihrer Arbeit, effizient, schnell, sehr professionell und service-orientiert. Wir empfehlen sie gerne weiter! (Paul Robin, 2015)

Wir fühlten uns sofort gut aufgehoben und haben tatsächlich trotz erheblichem Zeitdruck ein Haus gefunden, das ein richtiges Zuhause geworden ist. (Claudia Schweikert, 2010)

Ferienvermietung auf Mallorca noch legal?

Rainer Sturm/ www.pixelio.de

Mallorca kämpft mit einem Besucheransturm der jedes Jahr zunimmt. In den Ballungsgebieten fehlt, ein Zustand ähnlich wie auf dem Festland, bezahlbarer Wohnraum. Um die Zunahme der touristisch vermieteten Objekte die dann im normalen Mietmarkt fehlen, einzudämmen, wurde seit langem an einer neuen Regelung gefeilt. Nun hat die Balearen-Regierung Anfang September endgültig das neue Gesetz zur touristischen Vermietung verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen:

Zunächst wurde ein Moratorium von einem Jahr für die Ausstellung neuer Lizenzen verhängt. Es ist nun verboten Wohnungen zu vermieten auch wenn sie eine Lizenz haben, bis die zuständigen Gemeinden Zonen ausweisen in denen die Vermietung erlaubt ist. Nichts ändert sich erst einmal für Häuser, egal ob freistehende oder Reihenhäuser, die über eine Lizenz verfügen. Diese bleibt weiterhin gültig auch wenn die Immobilie nicht in einer der ausgewiesenen Zonen liegt.

Es ist ebenfalls vorgesehen dass die Ferienvermietung in Wohnungen mit der folgenden Ausnahmen für 60 Tage im Jahr erlaubt wird: Es muss sich um den Hauptwohnsitz des Vermieters handeln, die Wohnung muss in einer der ausgewiesenen Zonen liegen und die Eigentümergemeinschaft muss der Vermietung mehrheitlich zustimmen. Ziel ist die sharing Economy zu stärken und einkommensschwachen Schichten eine Möglichkeit zu bieten ihr Einkommen aufzubessern.

In jedem Fall gilt auch hier für die Beantragung das Moratorium von einem Jahr, vor Ablauf darf kein Antrag gestellt werden.

Um Spekulation entgegenzuwirken erlaubt das neue Gesetz es Eigentümern eine maximale Anzahl von 3 Objekten zu vermieten.

Die Gemeinden haben nun 12 Monate Zeit neue Zonen einzuteilen, zu bestimmen in welchen vermietet werden darf und für wie lange. Einige Gegenden werden wohl in jedem Fall als „Wohnungs-Notstands“ Zonen eingestuft in denen jegliche Art von Ferienvermietung verboten bleibt da es dort schwierig ist für alteingesessene Bevölkerung an Wohnraum zu kommen.

In Zukunft wird es nur in ausgewiesenen Zonen möglich sein eine Lizenz zu beantragen.

Nach Erhalt der Lizenz wird eine Registernummer zugeteilt die unumgänglich ist um das Objekt auf Plattformen wie z.B. Airbnb zu inserieren, sonst drohen Strafen bis zu 40.000€ für den Vermieter und bis zu 400.000€ für die Plattform.

Die gesamte Anzahl an Lizenzen wird nicht mehr erweitert. Es kann in Zukunft nur eine neue Lizenz erworben werden wenn eine andere aufgegeben wird. In Mallorca gab es zum Stichtag 435.707 Lizenzen. Eventuell wird es eine Obergrenze geben die unter dieser Zahl liegt.

Zum Erwerb einer Lizenz waren bisher schon bestimmte Auflagen notwendig wie die Vorlage der Bewohnbarkeitsbescheinigung, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine versicherte Schadenssumme von 300.000€, Modernisierungsplan, Energiezertifikat etc. Dies wird aller Voraussicht nach weiterhin gelten.

Das neue Gesetz zeigt bereits Wirkung auf Mallorca: Angesichts der horrenden Strafen haben erste Vermieter bereits getätigte Buchungen von Urlaubern storniert.

Welche Hypothek ist in Spanien am Besten?

Interview mit Anne Bayne, Geschäftsführerin von realestate-dreams

Wie wirken sich die zurzeit niedrigen Zinssätze auf den Spanischen Immobilienmarkt aus?

Die niedrigen Zinsen wirken sich zwar positiv aus, weiterhin ist aber eine unmittelbare Erholung der Preise und Nachfrage deutlicher in den Toplagen als in den ländlichen Gegenden zu spüren.

 

Anne Bayne

Anne Bayne

Raten Sie zu einem festen oder zum variablen Zinssatz?

Zurzeit sind Hypotheken mit festem Zinssatz die beste Option in den meisten Fällen. Es ist zwar so, dass eine Hypothek mit variablem Zinssatz auf den ersten Blick günstiger ist, weil der Euribor, der europäische Leitzins, im Minus ist. Variable Hypotheken errechnen sich aus dem Euribor plus einem von jeder Bank für den Kunden individuell festgelegtem Zinssatz. Der Euribor wird aber wahrscheinlich in den nächsten 2-3 Jahren wieder auf 2% und in den Jahren danach weiter steigen, dann wird diese Art Hypothek schnell teuer. Eine Hypothek mit festem Zinssatz hingegen ist für 20, 25 oder 30 Jahre festgeschrieben und bietet so mehr Planungssicherheit. Nebenbei sind die Zinssätze für Hypotheken dieser Art niedrig wie nie. Der Wirtschaftsprofessor Gonzalo Bernardos führt das Beispiel an dass, wenn ich jetzt eine Hypothek zum festen Zinssatz von 2,5% aufnehme und die Inflationsrate in 2020 ist 2,5%, dann sind die realen Kosten für mich 0%, also gratis. Das ist keine wilde Spekulation sondern sehr realistisch, diese Hypotheken sind also eine wirklich günstige Gelegenheit.

Trotzdem wurden bis September letzten Jahres nur 19,2% der Hypotheken mit festem Zinssatz abgeschlossen (Quelle: INE)

Dieses Hypothekensegment  war bisher in Spanien wenig bekannt und in der Vergangenheit durch die hohen Zinssätze nicht attraktiv. Erst seit 2 Jahren werden sie aktiv von den Banken angeboten, erst von den kleineren Instituten die flexiblere Preispolitiken verfolgen, jetzt auch von den grösseren Banken. Man muss bedenken dass viele Verbraucher sich nicht auskennen und nicht richtig beraten werden beim Kauf, das Geschäft mit dem variablen Zinssatz ist langfristig für die Banken natürlich lukrativer.

Die meisten Käufer erwerben einmal in ihrem Leben eine Immobilie und trotz der enorm hohen Ausgabe lassen sie sich nicht unabhängig beraten wie für sie die beste Finanzierung wäre. Und natürlich sind die Hypotheken zu variablem Zinssatz kurzfristig günstiger, das wirkt auf die Kunden im ersten Moment attraktiver.

Gibt es auch Gründe die gegen eine Hypothek mit festem Zinssatz sprechen?

Ja durchaus. Wenn Sie z.B. wissen, dass Sie die Hypothek nach wenigen Jahren ablösen werden, dann ist eine Hypothek mit variablem Zinssatz natürlich günstiger. Ebenso sollten Verbraucher aufpassen die eine „Clausula Suelo“ in ihrem Kreditvertrag unterschrieben haben. Diese wurde vom obersten Spanischen Gerichtshof 2013 für ungültig erklärt. Die Banken versuchen seitdem den betroffenen Kunden die Hypothek festverzinst umzuwandeln, das kann aber je nach Laufzeit nachteilig sein.

Was ist zu beachten wenn ein Ausländer eine Hypothek in Spanien beantragt?

Es gibt hier 2 Möglichkeiten: Direkt mit der Bank über die Hypothek zu verhandeln oder einen Hypothekenvermittler zu kontaktieren.

Wir vermitteln Kontakte zu verschiedenen Banken mit englischsprachigen Beratern oder auch zu Hypothekenvermittlern. Der Vorteil eines Vermittlers ist, dass er bessere Konditionen mit den Banken aushandeln kann. Er verdient zwar einmal ein Honorar bei Abschluss aber langfristig kann er einem viel Geld sparen wenn er die Konditionen zur Abzahlung entsprechend verhandelt.

Direkt bei der Bank kann man natürlich auch eine Hypothek abschliessen. Es empfiehlt sich immer 2-3 Angebote bei Bank und Vermittler einzuholen und zu vergleichen.

Welche Unterlagen benötige ich um ein Angebot zu erhalten?

Generell ist es gut alle erforderlichen Unterlagen vorzubereiten damit man im Kaufprozess nicht unnötig Zeit verliert und schnell realistische Zahlen vorliegen hat. Dazu gehören für Angestellte die letzten 3 Gehaltsabrechnungen, die letzte Steuererklärung, der Personalausweis und die NIE Nummer, ein Schreiben des Arbeitgebers (zur Bestätigung des Verhältnisses und der Dauer, sowie Jahresgehalt und Position).

Für Selbständige die Einkommenssteuererklärung der letzten 2 Jahre und der Jahresabschluss der letzten 2 Jahre.

Generell ausserdem: Auflistung anderer Einnahmequellen, Kreditauskunft, Bankauszug der letzten 6 Monate, und Daten über den derzeitigen Hauptwohnsitz, also der Mietvertrag oder wenn vorhanden der letzte Hypothekenauszug.

Abschliessend bitte eine Prognose zur Entwicklung des Hypothekenmarktes in Spanien in den nächsten 5 Jahren

Wir denken dass sich der Verkauf von Immobilien weiterhin positiv entwickelt, die Grundlage hierfür wurde geschaffen, Preise korrigiert und Prozesse gestrafft, sowie der Markt der Anbieter reguliert. Im Zuge dessen wird sich auch der Hypothekenmarkt weiter gut mit verbraucherfreundlichen Angeboten entwickeln. Eventuell wird der Leitzins in Stufen angehoben doch wir erwarten da keine drastischen Änderungen in den nächsten 5 Jahren.

 

Vererben einer Spanischen Immobilie

Interview mit Nadja Vietz, Rechtsanwältin und Abogada mit Büro in Barcelona (http://www.mmmm.es/en). Nadja Vietz hat eine deutsche, spanische und amerikanische Rechtsanwaltszulassung und ist unter anderem Expertin im Immobilien- und internationalen Erbrecht mit spanisch-deutschem Bezug.

Nadja Vietz

Nadja Vietz

Nadja Vietz, viele unserer Kunden besitzen eine Immobilie in Spanien, haben Ihren Erstwohnsitz aber in Deutschland. Diese Situation bringt viele Unsicherheiten mit sich in Bezug auf die rechtlichen Aspekte beim Hinterlassen und Vererben der Immobilien.

Welches Erbrecht gilt denn überhaupt?

Bisher bestimmte deutsches Recht, dass sich das Erbrecht einer Person nach dem Recht des Staates richtet, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Ein deutscher Erblasser konnte sicher sein, dass sich seine Erbfolge nach deutschem Recht richtet.

Dies hat sich ab dem 17. August 2015 geändert. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ gilt der Ort oder das Land, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein, da dieser bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln kann. Schwierig sind auch Fälle, in denen jemand im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang an mehreren Orten lebt und zu diesen jeweils enge soziale Bindungen unterhält.

Wer also für die Zukunft eine Verlegung seines Wohnsitzes nicht ausschließen kann und gleichzeitig nach dem Recht seines Heimatstaates vererben möchte, der sollte die durch die EU-Erbrecht-VO vorgesehene Möglichkeit einer Rechtswahl in Anspruch nehmen, um böse Überraschungen und vor allem Rechtsunsicherheit und damit einhergehende Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Die Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein handschriftliches oder notarielles Testament – erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben. Eine Rechtswahlerklärung kann jederzeit verfasst werden. Aber auch falls schon ein Testament vorhanden ist, sollte dieses geprüft und gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel ergänzt werden, damit auf jeden Fall deutsches Recht Anwendung findet.

Sollte ich ein spanisches Testament verfassen? Muss ich dabei auf eine bestimmte Form achten?

Nach fachkundiger Beratung kann sich die Protokollierung eines Testaments vor einem spanischen Notar durchaus als sinnvoll erweisen, zumal das spanische Testament sich auch nur auf das in Spanien belegene Vermögen erstrecken muss. Wenn ein Testament in spanischer Sprache vorliegt, welches auch den hiesigen Formvorschriften genügt, wird vor allem die Notwendigkeit der beglaubigten Übersetzung deutscher Dokumente wie Erbschein oder Testament und deren dann durch das zuständige Landgericht vorzunehmende Versehung mit der sog. Haager Apostille umgangen.

Dies erleichtert die Abwicklung eines Erbfalls und ist vor allem deshalb wichtig, da die spanische Erbschaftssteuer innerhalb von sechs Monaten nach dem Versterben des Erblassers zu zahlen ist, wobei zuvor eine Erbschaftsannahme in notarieller Urkunde notwendig ist, d.h. es werden zeitaufwendige Behördengänge in Spanien vermieden, wenn ein spanisches Testament existiert.

Das spanische Testament sollte jedoch so verfasst sein, dass es ein eventuell in Deutschland vorliegendes Testament nicht widerruft. Gleichzeitig muss bei späteren deutschen Testamenten darauf geachtet werden, dass diese das spanische Testament nicht widerrufen. Das spanische Testament sollte des Weiteren notariell beurkundet und im Zentralen Register für letztwillige Verfügungen in Madrid eingetragen werden.

Grundsätzlich ist aber auch zu sagen, dass die notarielle Erstellung eines spanischen Testaments nur nach Beratung mit einem deutschen Anwalt vorgenommen werden sollte, damit inhaltliche Fehler nach deutschem Recht oder die Verwendung falscher juristischer Begriffe vermieden werden, was eine spätere Abwicklung des Erbfalles komplizieren könnte. Abzuraten ist von der Erstellung eines handschriftlichen Testaments, da für dessen Anerkennung und die Annahme in Spanien sowie Umschreibungen im Grundbuchregister wieder ein Erbschein notwendig sein wird.

Was kann man noch tun um den Erben zu helfen? Was sollte man vermeiden?

Bei der Verfassung des spanischen Testamentes sollte darauf geachtet werden, dass die Erfordernisse der nach spanischem Recht vorzunehmenden Erbschaftsannahme nicht unnötig erschwert werden. Streng genommen ist eine solche Erbschaftsannahme nicht nötig, wenn im spanischen Testament eine Wahl des deutschen Rechts erfolgt. In der Praxis werden jedoch sowohl der spanische Notar als auch alle andere öffentlichen Ämter die notarielle Erbschaftsannahme verlangen.

Sind mehrere Miterben vorhanden, wird in der Erbschaftsannahme auch die erbrechtliche Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände erfolgen. Diese Urkunde – in Verbindung mit dem notariellen Testament – legitimiert den einzelnen Erben gegenüber spanischen Behörden und dem Eigentumsregister, wo nach Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer die Umschreibung der Eigentumsrechte oder bei spanischen Banken die Auszahlung von Guthaben erreicht werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist zu bedenken, dass alle außer dem Haupterben benannten Personen wie Kinder oder Pflichtteilsberechtigte die notarielle Erbschaftsannahme zu unterschreiben haben. Das kann unter Umständen zu großen Komplikationen führen, da vereinzelt gar kein Kontakt unter den benannten Personen besteht  und somit eine Ladung zu dem vorbereiteten Notartermin zu einem unüberwindbaren Hindernis geraten kann. Es ist daher im Sinne der Beschleunigung des Verfahrens anzuraten, das Testament auf die Nennung der unbedingt  zu bedenkenden Personen zu begrenzen, so wie dies auch das deutsche Erbrecht zulässt.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beurkundung eines spanischen Testamentes allein nicht zu einer steuerlichen Vorsorge in Bezug auf eine mögliche Senkung der z.T. hohen Steuerbelastungen in Spanien führt. Hierzu sollte man sich beraten lassen, damit das Erbe nicht nur zeitsparend, sondern auch kostengünstig angetreten werden kann. So sollte schon geprüft werden, ob das Testament im Hinblick auf die in Spanien zum Teil hohe Erbschaftssteuer sinnvoll gestaltet ist. Vor allem das in Deutschland beliebte Berliner Testament kann zu einer – vermeidbaren – hohen Besteuerung in Spanien führen. Auch die Einsetzung bestimmter weiterer Verwandter oder des nichtehelichen Lebenspartners sollte gut geplant sein, da hohe Erbschaftssteuern ohne Freibeträge eingreifen können.

adacta / www.pixelio.de

adacta / www.pixelio.de

Wir haben über eine so gen. Nachlassvollmacht gelesen (SZ, 2010 Auslandsimmobilien

Richtig vererben: http://www.sueddeutsche.de/geld/auslandsimmobilien-richtig-vererben-1.561995-2). Was hältst Du davon? Welche Vor- und Nachteile haben eine Nachlassvollmacht?

Die nach deutschem Recht mögliche sogenannte transmortale oder postmortale Vollmacht kann zu praktischen Schwierigkeiten führen. Wenn diese Wirkung in Spanien entfalten soll, ist das spanische Recht anwendbar. Nach diesem aber ist die Wirkung mit dem Tode des Vollmachtgebers erloschen! Nur wenn die Vollmacht eine ausdrückliche Rechtswahl enthält, kann in eingeschränkter Weise von dieser nach dem Tode des Erblassers in Spanien Gebrauch gemacht werden.

In der Praxis wird eine solche Nachlassvollmacht in Spanien nicht anerkannt werden, weshalb eine intelligente Testamentsgestaltung umso wichtiger wird. Gleichzeitig sollte man die Erteilung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsvollmachten und einer Patientenverfügung in Spanien in Erwägung ziehen. So dient die Vorsorgevollmacht dazu, eine Person des Vertrauens zu bevollmächtigen, falls man nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten zu regeln, was für in Spanien vorhandenes Vermögen sinnvoll sein kann. Diese darf nach spanischem Recht nicht als Generalvollmacht gestaltet sein, sondern muss alle einzelnen Befugnisse detailliert auflisten. Für die Nutzung in Spanien sollte die Vollmacht vor dem Notar erteilt sein.

Was muss ich, oder besser gesagt mein Erbe, in Bezug auf die Erbschaftssteuer beachten?

Eine Veranlagung zur spanischen Erbschaftssteuer findet entweder nur für das Spanien-Vermögen statt oder – wenn der Erbe seinen Wohnsitz auch in Spanien hatte – für das gesamte Vermögen des Erben. Erben dürfen dabei zunächst nicht die Sechs-Monatsfrist verpassen, in welcher sie die Erbschaftssteuererklärung hinsichtlich des in Spanien belegenen Nachlasses vor der zuständigen spanischen Steuerbehörde abgeben müssen. Bei der Erbschaftssteuer ist zu beachten, dass es insoweit kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien gibt, die tatsächlich gezahlte spanische Erbschaftssteuer jedoch in Deutschland angerechnet werden kann.

Die spanischen Erbschaftssteuersätze können je nach Verwandtschaftsgrad, Wert des Erbes und Vermögen des Erbenden hoch sein und die Freibeträge für Kinder und den Ehegatten sind im Vergleich zu Deutschland gering. Die spanische Erbschaftssteuerregelung mit für Nicht-Residente zum Teil extrem hohen Steuerbelastungen wurde durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2014 für unwirksam erklärt. In seiner Entscheidung hatte der EuGH insbesondere die Vorschrift für rechtswidrig erklärt, welche auf EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Spanien die Anwendbarkeit von spanischem Recht anstatt vom Recht der jeweiligen autonomen Region vorschreibt. Eine solche Vorschrift führte zur diskriminierenden Behandlung von in Spanien beschränkt steuerpflichtigen EU-Bürgern, da diese nicht die in den verschiedenen autonomen Regionen einschlägigen Steuervergünstigungen, -Befreiungen und –Nachlässe in Anspruch nehmen konnten. Je nach autonomen Regionen sind daher nun auch für Nicht-Residente Steuervergünstigungen möglich, wobei aber in einigen autonomen Regionen schon wieder neue differenzierte Steuersätze für Residente und Nichtresidente erlassen wurden.

Die spanische Erbschaftssteuer kann bei guter Planung und geschickter Formulierung des Testaments erheblich verringert werden. Dabei erfordern unterschiedliche Lebenssituationen unterschiedliche Lösungen.

Wir haben gehört, dass manche ihre Erben schon beim Kauf der Immobilie mit ins Grundbuch eintragen lassen? Macht das Sinn? Kann man eventuell auch nachträglich schenken?

Dies kann Sinn machen, um hohe Erbschaftssteuerzahlungen in Spanien zu vermeiden und ggf. Vermögenssteuerfreibeträge zu nutzen. Wenn künftige Erben schon beim Kauf mit ins Grundbuch eingetragen werden, sollte jedoch darauf geachtet werden, dass dies in Spanien keine Schenkung darstellt, was wiederum zum Anfall der Schenkungssteuer führen würde. Die Schenkung sollte in Deutschland unter Ausnutzung der dortigen Freibeträge erfolgen, wobei bestimmte Formalien beachtet werden müssen. So müssen die zum Immobilienerwerb notwendigen Beträge schon von eigenen deutschen Konten der Erben überwiesen werden, wenn diese beim Kauf der Immobilie als Erwerber mit eingetragen werden sollen.

Wird das Grundstück später erst geschenkt, fällt Schenkungssteuer an. Die in Deutschland bestehenden Freibeträge für Schenkungen im Familienkreis, welche eine Form der intelligenten Nachlassplanung ermöglichen, gibt es in Spanien nicht. Die Schenkung zwischen direkten und engen Verwandten wird in Spanien zwar nur moderat besteuert, aber auch hier ist eine steuerrechtliche Planung unerlässlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Wertzuwachs der Immobilie im Falle der Schenkung separat zu versteuern ist.

Vielen Dank für die Informationen. Wie und wo bist Du am besten zu kontaktieren für eine Rechtsberatung?

Am besten per Email nvietz@mmmm.es oder Telefon +34 93 487 58 94, nach Vereinbarung stehe ich aber auch gern für eine Erstberatung in unseren Büroräumen in Av. Diagonal, 463 bis in Barcelona zur Verfügung.

Die beste Option für Eigentümer: Verkauf mit einer MLS

Zum Thema MLS befragen wir Moisés Ruiz, Direktor von CENIC (Formación & Consultoría Inmobiliaria) und Geschäftsführer von verschiedenen MLS, im Besonderen von ACTIVAT MLS von Barcelona. Ausserdem ist Herr Ruiz Gründer von Fecinmo (Federación Empresarial de Cooperación Inmobiliaria) und von ASI (Acción Social Inmobiliaria) sowie Berater der Ampsi (Asociación de Mujeres Profesionales del Sector Inmobiliario).

Moisés Ruiz

Moisés Ruiz

Herr Ruiz, reden wir über MLS. Was ist eine MLS?

MLS steht für „Multiple Listing Service“ und ist ein Geschäftsmodell basierend auf der Bereitstellung von exklusiven Makleraufträgen für alle Mitglieder der MLS. Die Idee ist einfach:  Die Immobilienagenturen teilen sich das Honorar zu gleichen Teilen, 50% für die Agentur die den Verkäufer vertritt und 50% für die Agentur die den Käufer vertritt.

Ist das etwas Neues?

Nein das ist nicht neu. Dieses System kommt aus den USA wo es seit mehr als 100 Jahren so gut funktioniert, dass mittlerweile ca. 90% der Immobilienverkäufe dort über Agenturen abgewickelt werden die Mitglied einer MLS sind. Es gibt heutzutage MLS in Kanada, Mexiko, Argentinien und Brasilien aber auch in Europa, in Frankreich, Italien und Spanien. In Spanien allein gibt es mehr als 70 MLS und wir unternehmen gerade erste Schritte eine staatliche MLS Vereinigung zu gründen.

Was ist besonders an ACTIVAT MLS Barcelona?

ACTIVAT ist aussergewöhnlich wegen der grossen Anzahl von Mitgliedern und der 15 Jahre Erfahrung in der Zusammenarbeit. Bis dato haben sich mehr als 120 Agenturen und Franchisunternehmen ACTIVAT angeschlossen, mit ca. 750 Immobilienexperten die die angebotenen Immobilien gemeinsam mit den gleichen ethischen Codes vertreten, ausgestattet mit der modernsten Technologie und ausgebildet in den neusten Verkaufs- und Marketing Techniken.

Gruppenfoto MLS Activat

Gruppenfoto MLS Activat

 

Welche Vorteile habe ich als Eigentümer?

Wenn ein Eigentümer eine Immobilienagentur die bei ACTIVAT MLS Barcelona ist, mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt, beauftragt er gleichzeitig alle Immobilienexperten der Gruppe, angeleitet von dem Makler dem er den Auftrag gegeben hat.

Die Vorteile sind offensichtlich:
Der Verkaufsprozess wird beschleunigt: Die Werbung und die Sichtbarkeit der Immobilie multipliziert sich durch die grosse Anzahl von Agenturen.

Man erhält eine sehr umfangreiche und komplette Dienstleistung:  Wenn der Eigentümer eine Agentur beauftragt, die bei ACTIVAT Mitglied ist, hat er die Sicherheit dass sich diese Agentur exklusiv um seine Immobilie kümmert. Dadurch  kann der Makler den Eigentümer sehr gut im Markt repräsentieren.

Aus der Kombination von Exklusivität und MLS ergeben sich für den Makler mehr Möglichkeiten in neues und ungewöhnliches Marketing zu investieren und dass macht eventuell den entscheidenden Unterschied um den besten Käufer zu finden.
Die Makler von ACTIVAT nehmen laufend an Weiterbildungen zu den unten genannten Themen teil und das kommt den Eigentümer zugute:

  • Objektive Marktstudie
  • Fotoreportage
  • Verkaufsplan
  • Publikation der Immobilie in mehr als 30 Portalen und/oder
  • Immobilienwebseiten
  • Juristische Beratung
  • Finanzielle Services
  • Käuferdatenbank
  • Investorendatenbank
  • Beratung im Marketing
  • After Sales Services

Welche Vorteile habe ich als Käufer?

In egal welcher der Agenturen die Mitglied sind bei ACTIVAT haben Sie Zugang zu einem grossen Angebot von ausgewählten Immobilien in Ihrer Gegend. Sie erhalten alle Informationen schnell, bequem und transparent. Die Möglichkeit mit nur einem Besuch bei einer Agentur die zu ACTIVAT gehört, ein Objekt zu finden, dass Ihren Kriterien entspricht sind sehr hoch.

Fülle an Information: Bei ACTIVAT erhalten Sie Zugang zu einem exklusiven Angebot von Immobilien in Ihrer Gegend, bereitgestellt von allen Agenturen der MLS. Das verbessert die Vorauswahl und optimiert die Zeit die für Besichtigungen vor Ort nötig ist.

Qualität der Informationen: Alle Immobilien die bei ACTIVAT angeboten werden haben die gleichen Verkaufskonditionen, unabhängig davon welche Agentur Sie kontaktieren. Das bedeutet Transparenz im Immobilienmarkt.

Juristische Sicherheit:
Es gibt einen schriftlichen Verkaufsauftrag für jede Immobilie. Die Informationen des Grundbuchs und der städtebaulichen Planung sind für jedes Objekt abrufbar.

Die Makler die Mitglied bei ACTIVAT sind nehmen laufend an Fortbildungen teil über:

  • Finanzielle Angebote
  • Bewertungen
  • Beratung bei Investitionen
  • Beratung zu juristischen Themen
  • Beratung zu finanziellen Themen
  • Organisation des Verkaufs Ihrer aktuellen Immobilie um die nächste zu Erwerben
  • Organisation einer gesicherten Mieteinnahme
  • Administrative Dienstleistungen
  • Markstudien
  • After Sales Services

Und wie funktioniert das in der Praxis?

Ganz einfach. Sowohl Eigentümer als auch Käufer haben immer nur mit ihrer ausgewählten ACTIVAT Agentur zu tun. Besichtigungen, Verhandlungen und Fragen werden immer von Ihrer persönlichen Kontaktperson beantwortet und organisiert.

Danke für Ihre Zeit und diese ausführlichen Informationen, Moisés. Wenn Sie Ihre Immobilie über ACTIVAT MLS kaufen oder verkaufen möchten, dann kontaktieren Sie uns bitte hier.